Technische Vorschriften

Die Anlage ist zu errichten nach:

 

» DIN 403 Abs. 7.4

Kennzeichnung von Rohrleitungen: (Kennzeichnung nicht erdverlegter Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff)

 

» DIN 1988, Teil 2, Abs. 3.3.2 und DIN 4844, Teil 1.

Kennzeichnung von Entnahmestellen, die mit Dachablaufwasser gespeist werden

 

» DIN 1988 Teil 4 Abs. 4.2.1

Wassernachspeisung aus der Trinkwasserversorgung: (Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen)

 

» DIN 1986

Anschlüsse an die Kanalisation: (Entwässerungsanlagen für Bauwerke und Grundstücke)

 

Wer in Deutschland an ein öffentliches Trinkwassernetz angeschlossen ist, hat vertraglich die "ABVWasserV", die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und die Trinkwasserverordnung zu beachten.

Nachfolgend zwei der Vorschriften, die in Zusammenhang mit der Erstellung oder dem Betrieb einer RWA wichtig sind:

» TrinkwV § 17 (1)

Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe mit der Beschaffenheit von Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht mit Wasserversorgungsanlagen verbunden werden, aus denen Wasser abgegeben wird, das nicht die Beschaffenheit von Trinkwasser hat.

Die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme sind, soweit sie nicht erdverlegt sind, farbig unterschiedlich zu kennzeichnen.

» ABVWasserV §3 (2)

Vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.